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Wenn der Rücken nicht mehr mitmacht: Gericht stärkt Ansprüche bei Berufsunfähigkeit

Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollständig ausüben kann, hat unter Umständen trotzdem Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung – auch dann, wenn noch einzelne Tätigkeiten möglich sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle.

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Handwerker, der wegen chronischer Rückenbeschwerden seine körperlich belastende Haupttätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Zwar erledigte er weiterhin organisatorische Aufgaben. Das Gericht stellte jedoch klar: Entscheidend ist nicht allein, wie viele Stunden noch gearbeitet werden können. Maßgeblich sei vielmehr, ob die prägende berufliche Kernaufgabe noch möglich ist.

Besonders wichtig ist das Urteil für Selbstständige und körperlich Tätige. Denn gerade in kleinen Betrieben hängen Einkommen und Existenz oft unmittelbar an der eigenen Arbeitskraft. Fällt diese weg, helfen verbleibende Nebentätigkeiten wirtschaftlich häufig nicht weiter.

Das Gericht kritisierte zudem, dass zuvor ein Gutachten erstellt worden war, das eher die allgemeine Erwerbsfähigkeit als die konkrete berufliche Tätigkeit bewertet hatte. Für Verbraucher bedeutet das: In Streitfällen kommt es stark darauf an, wie genau der zuletzt ausgeübte Beruf beschrieben und medizinisch bewertet wird.

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 – Az. 11 U 97/23